AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Geltungsbereich und Form

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden („Kunden“), die den Verkauf von Waren und/oder die Herstellung von Werken oder Werkleistungen betreffen. Die AGB gelten ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder von Zulieferern beziehen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten ebenso für die Herstellung von Werken sowie die damit verbundenen Lieferungen und Leistungen (§§ 633 ff. BGB). Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung oder der zuletzt in Textform übermittelten Version auch für künftige ähnliche Verträge, ohne dass wir nochmals darauf hinweisen müssen.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungspflicht gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis abweichender AGB des Kunden die Leistung erbringen.

(4) Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Spezifikationen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Handelsklauseln sind, sofern nicht anders vereinbart, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) auszulegen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit umfasst sowohl die gesetzliche Schrift- als auch die Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne derartige Hinweise gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie nicht durch diese AGB geändert oder ausgeschlossen sind.

 

2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben zu Liefermöglichkeiten, Lieferzeiten oder sonstige Beschreibungen von Leistungen. Gleiches gilt, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Spezifikationen), Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen, die unserem Eigentums- und Urheberrechtsschutz unterliegen (siehe § 12 Abs. 5 dieser AGB).

(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei (3) Tagen nach Eingang anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

(3) Die Annahme erfolgt entweder durch ausdrückliche Erklärung (z. B. Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.

(4) Im Rahmen von Werkverträgen behalten wir uns zumutbare Änderungen in Konstruktion, Design und Materialien vor, die dem vereinbarten oder üblichen Gebrauch der Ware nicht widersprechen. Gleiches gilt für unwesentliche technische Änderungen, die aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sinnvoll oder erforderlich sind und die ein verständiger Kunde billigen würde.

(5) Jede Bestellung wird mit einer Toleranz von zehn (10) Prozent Unter- bzw. Überlieferung ausgeführt. Der Preis wird entsprechend angepasst, was der Kunde akzeptiert.

 

3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Herstellungs- und/oder Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist mindestens acht (8) Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Im Falle eines Werkvertrags beginnen Leistungsfristen erst nach Klärung aller technischen Fragen und Einzelheiten über die Durchführung des Auftrags sowie Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und ggfs. vereinbarter Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 4 dieser AGB). Der Beginn der Leistungsfrist setzt ferner die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 6 dieser AGB voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder zur Abnahme bereitgestellt bzw. die Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Unsere Lieferung im Falle eines Werkvertrags steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur, wenn die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits geleistete Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Werden Versand und/oder Abnahme aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

(3) Unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt (§ 10 dieser AGB), verlängern die Leistungszeit angemessen und führen nicht zu Schadensersatzansprüchen des Kunden. Sollte die Verlängerung mehr als sechs (6) Monate betragen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf diese Umstände können wir uns berufen, wenn der Kunde rechtzeitig informiert wurde.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn (i) diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, (ii) die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir übernehmen diese Kosten).

(5) Können wir verbindliche Herstellungs- und/oder Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), informieren wir den Kunden unverzüglich und nennen eine neue Frist. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Störungen in der Lieferkette oder fehlender Rohstoffe. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung durch den Kunden ist jedoch erforderlich. Bei Lieferverzug kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen (0,1 % des Nettopreises pro Woche, maximal 1 % des Lieferwerts). Uns bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(6) Die Rechte des Kunden gemäß § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

 

4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager Kulmbacher Straße 24, 96224 Burgkunstadt („Lager“) oder ab dem Lager des von uns beauftragten Subunternehmers, wo dann jeweils auch der Erfüllungsort für die Herstellung/Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (beispielsweise Lager-, Handling- und zusätzliche Personalkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,4 % des Lieferwerts pro vollendete Kalenderwoche, maximal jedoch 4 % des Lieferwerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Beauftragt der Kunde Spediteure, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen, ist er bei Ausfuhr in das Ausland zur unverzüglichen Beibringung eines Verbringungsnachweises im Original verpflichtet. Erfolgt die Ausfuhr durch eigenes Personal, hat der Kunde eine Bestätigung über die Ausfuhr mit Unterschrift und Ausweiskopie des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Quartalsweise erstellen wir Gelangensbestätigungen, die vom Kunden zu prüfen und zu unterschreiben sind. Bei Missachtung der gesetzlichen Nachweispflichten haftet der Kunde für entstehende Schäden und Mehraufwände.

 

5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Lager gemäß § 4 Abs. 1 dieser AGB zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Im Falle eines Werkvertrags sind wir berechtigt, unsere Preise anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Ausführung des Auftrags Kostenänderungen eintreten (z. B. Tarifabschlüsse, Materialpreisänderungen). Änderungen bis zu 10 % des Endpreises im Kostenvoranschlag gelten als vereinbart. Bei Abweichungen darüber hinaus informieren wir den Kunden unverzüglich, sodass er sein Rücktrittsrecht ausüben kann.

(3) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager sowie Kosten einer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren und Einfuhrnebenabgaben trägt ebenfalls der Kunde.

(4) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme fällig. Wir sind berechtigt, Vorkasse oder Zwischenrechnungen zu verlangen.

(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(6) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen zu. Rechte bei Mängeln der Lieferung bleiben unberührt.

(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen.

 

6 Gefahrtragung und Mitwirkungspflichten des Kunden im Falle eines Werkvertrags

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht – auch bei frachtfreier Lieferung – spätestens mit der Auslieferung der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder bei Verlassen des Lagers zwecks Versendung auf den Kunden über. Dies gilt auch für etwaige Teilleistungen (§ 3 Abs. 3 dieser AGB). Bei Werkleistungen geht die Gefahr unbeschadet der bevorstehenden Regelung jedenfalls mit der Abnahme bzw. ersatzweise Vollendung über. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt auch, wenn er im Verzug der Annahme ist. Wird der Versand/die Abnahme der Werkleistung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft auf ihn über.

(2) Bei Werkleistungen, die wir auf Wunsch des Kunden außerhalb unserer Werke erbringen, tragen wir keine Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.

(3) Zeigt sich vor oder während der Reparatur von/der aufsetzenden Werkleistung an vom Kunden angelieferten/bereitgestellten Teilen/Werken, dass diese nicht reparaturwürdig sind bzw. die Werkleistungen nicht oder nicht wie beauftragt erbracht werden kann, oder zeigt sich bei etwaigen Werkleistungen, die wir auf Kundenwunsch außerhalb unserer Werke erbringen, dass einzelne Werkleistungen nur in unserem Werk durchgeführt werden können, werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Wir sind alsdann berechtigt, bis zur Einigung über die zu treffenden Maßnahmen die Arbeiten zu unterbrechen oder endgültig zu beenden, wenn binnen einer angemessenen Zeit eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann. In diesem Fall berechnen wir unseren tatsächlichen Leistungsaufwand.

(4) Versicherung gegen jedwede Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden und desgleichen erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestellung des Kunden sowie auf Kosten des Kunden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf die Abklärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen Fragen und Einzelheiten hinzuwirken sowie uns alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er ist insbesondere verpflichtet, für alle von uns auszubauenden bzw. von ihm angelieferten Teile/Rohstoffe/Produkte etc. ein sogenanntes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, in dem u.a. Angaben zu machen sind, in welchem Zusammenhang die von ihm angelieferten Teile/Rohstoffe/Produkte etc. zuletzt eingesetzt worden sind. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind wir zur Annahme der von dem Kunden angelieferten Teile/Rohstoffe/Produkte etc. nicht verpflichtet. Bei Werkleistungen, die wir auf Kundenwunsch außerhalb unserer Werke erbringen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten zu unterstützen; er trägt Schutz- und Fürsorgepflichten für die von uns im Macht- und Einflussbereich des Kunden eingesetzten Personen und unsere dort befindlichen Sachen. Er hat insbesondere die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen für unsere Mitarbeiter zu sorgen.

 

7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften bzw. hergestellten Waren/Werken vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Werke dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (beispielsweise Pfändungen und sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die uns gehörenden Waren/Werke erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Die uns aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Rechte gelten zusätzlich zu unseren sonstigen gesetzlichen Ansprüchen. Der Kunde haftet für alle Schäden und Kosten, die uns durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen entstehen.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß § 7 Abs. 4 lit. c) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder Werke im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen: (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Produkte, die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren oder Werke entstehen, und gilt in vollem Umfang für deren Wert. In diesem Fall gelten wir als Hersteller. Wenn bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrechte bestehen bleiben, erwerben wir Miteigentum an den neuen Erzeugnissen, und zwar im Verhältnis der Rechnungswerte der bearbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren oder Werke. Für das entstandene Produkt gelten in diesem Fall dieselben Bedingungen wie für die ursprünglich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder Werke. (b) Der Kunde tritt uns bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Waren, Werke oder Erzeugnisse gegenüber Dritten entstehen. Dies gilt auch in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß dem vorstehenden Absatz. Wir nehmen diese Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 dieser AGB festgelegten Pflichten des Kunden gelten auch im Hinblick auf die abgetretenen Forderungen. (c) Der Kunde bleibt neben uns weiterhin zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, keine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht gemäß § 7 Abs. 3 dieser AGB geltend machen. Sollte dies jedoch der Fall sein, sind wir berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner mitteilt, alle erforderlichen Informationen zur Einziehung bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen übergibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, dem Kunden die Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Werke zu entziehen. (d) Sollte der realisierbare Wert der gesicherten Forderungen unsere Ansprüche um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Wunsch des Kunden verpflichtet, einen Teil der Sicherheiten nach unserem Ermessen freizugeben.

 

8 Mängelansprüche des Kunden

(1) Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- oder Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder fehlerhafter Anleitungen) richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Dies gilt unter Vorbehalt der gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei der Endlieferung von neu hergestellten Waren an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b sowie §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), es sei denn, ein gleichwertiger Ausgleich wurde beispielsweise im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung vereinbart.

(2) Unsere Mängelhaftung basiert insbesondere auf der getroffenen Vereinbarung zur Beschaffenheit und der vorgesehenen Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen). Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich gemacht wurden (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Website). Wenn keine besondere Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt (§ 434 Abs. 3 BGB bzw. § 633 Abs. 2 BGB). Öffentlich gemachte Äußerungen des Herstellers oder anderer Dritter, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, haben Vorrang.

(3) Für Waren oder Werke mit digitalen Elementen oder digitalen Inhalten schulden wir die Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung dieser digitalen Inhalte nur, wenn dies ausdrücklich in der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 2 dieser AGB vereinbart wurde. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und Dritter übernehmen wir keine Haftung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Kunden bei Vertragsschluss bekannt sind oder die er grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Mängelansprüche des Kunden setzen zudem voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen Waren, die zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, muss die Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung oder später ein Mangel, muss dieser unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige oder unterlassener Untersuchung entfällt unsere Haftung für nicht rechtzeitig gemeldete Mängel. Bei Waren, die für den Einbau, die Anbringung oder Installation bestimmt sind, gilt dies auch dann, wenn der Mangel erst nach der Verarbeitung sichtbar wird, wobei insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten bestehen. Der Kunde trägt die Beweislast für alle Voraussetzungen des Mängelanspruchs, insbesondere für das Vorliegen des Mangels und die rechtzeitige Anzeige.

(5) Ist die gelieferte Ware oder das Werk mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir den Mangel durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) beheben. Wenn die gewählte Form der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, kann er diese ablehnen. Unsere gesetzlichen Rechte zur Verweigerung der Nacherfüllung bleiben unberührt. Der Kunde hat uns die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren, wobei wir in der Regel bis zu sechs (6) Monate Zeit für die Durchführung von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haben.

(6) Die geschuldete Nacherfüllung kann von uns davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, der im Verhältnis zum Mangel steht.

(7) Der Kunde hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren, insbesondere die mangelhafte Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Bei Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns die mangelhafte Ware auf Verlangen zurückzugeben; ein Rückgaberecht besteht jedoch nicht. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware, noch den Einbau, die Anbringung oder Installation der mangelfreien Ware, es sei denn, wir wären ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten bleiben davon unberührt.

(8) Die für Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Kosten (z. B. Transport, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten) übernehmen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir die Kosten für unberechtigte Mangelbeseitigungsversuche vom Kunden verlangen, wenn dieser wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass kein Mangel vorlag.

(9) In dringenden Fällen, wie etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden, kann der Kunde den Mangel selbst beheben und von uns Ersatz der objektiv notwendigen Aufwendungen verlangen. Wir sind jedoch unverzüglich zu benachrichtigen, möglichst vor Durchführung der Selbstvornahme. Ein Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, die Nacherfüllung zu verweigern.

(10) Ist die vom Kunden gesetzte Frist für die Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die Waren/Werke unsachgemäß behandelt oder nicht ausreichend gepflegt und gewartet wurden, sofern dies den Mangel verursacht hat. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die Waren/Werke selbst verändert oder reparieren lässt, was ebenfalls zur Entstehung des Mangels geführt hat.

(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(13) Der Verkäufer stellt sicher, dass die gelieferten Waren/Werke frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Sollte der Kunde Ansprüche aufgrund von Rechtsverletzungen erhalten, wird die andere Partei unverzüglich schriftlich informiert. Im Fall einer Verletzung von Rechten Dritter wird der Verkäufer auf eigene Kosten die Ware ändern oder ersetzen, sodass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Kunden ein Nutzungsrecht durch einen Lizenzvertrag verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall gemäß § 9 dieser AGB begrenzt.

(14) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Waren anderer Hersteller werden wir nach Wahl des Kunden die Ansprüche gegen diese Hersteller für den Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen nur, wenn die Durchsetzung gegen den Hersteller gescheitert ist oder aussichtslos erscheint.

(15) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die von uns gelieferten Waren/Werke Naturstoffe enthalten, wie z.B. Naturöle oder Naturextrakte, die naturbedingt variieren (z.B. in Farbe, Geruch oder Hautgefühl). Diese Abweichungen können auch im Endprodukt sichtbar, riechbar oder fühlbar sein.

 

10 Sonstige Haftung

(1) Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, haften wir für die Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für Schadensersatz haften wir – unabhängig vom Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder unerhebliche Pflichtverletzung), nur: a) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, b) für Schäden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 Abs. 2 dieser AGB gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Diese Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Sie gelten ebenfalls nicht für zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

10 Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die uns die vertragliche Leistung erheblich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweise behindern oder unmöglich machen und die nicht von uns zu vertreten sind, übernehmen wir keine Haftung. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die außerhalb des Willens und der Einflussmöglichkeiten der Vertragsparteien liegen und vollkommen unvorhersehbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, behördliche Entscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung, andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo sowie alle weiteren Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch keine der Vertragsparteien verschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten.

Sofern eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, stellt dies keinen Vertragsverstoß dar, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn wir auf die Vorleistung Dritter angewiesen sind und sich diese verzögert.

Jede Vertragspartei wird alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu minimieren. Die von höherer Gewalt betroffene Partei verpflichtet sich, der anderen Partei den Beginn und das Ende des Hindernisses unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Falls die höhere Gewalt länger als vier (4) Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen.

 

11 Verjährung

(1) Im Falle eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt auch für Werkverträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Die Verjährungsfrist für andere Mängelansprüche aus einem Werkvertrag über bewegliche Sachen beträgt ebenfalls ein Jahr. Falls eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Sollte es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache handeln, die gemäß ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Ablieferung gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB, bleiben unberührt.

(3) Die oben genannten Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regulären gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

12 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch schon vor dessen Abschluss, aus dem Betrieb der anderen Vertragspartei bekannt werden. Sie ergreifen aktiv alle erforderlichen Maßnahmen, um die Geheimhaltung und die Anforderungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) einzuhalten.

(2) Alle betrieblichen, technischen und kaufmännischen Informationen, die im Rahmen dieses Vertrags von der jeweils anderen Vertragspartei, auch über deren Kunden und Kooperationspartner, offenbart oder bekannt werden, müssen vertraulich behandelt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die jeweils andere Vertragspartei stimmt der Offenlegung zu oder es bestehen zwingende gesetzliche Vorschriften, die diese erfordern, oder die Offenlegung ist zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen vor Gericht oder Behörden notwendig.

(3) Eine Offenlegung von vertraulichen Informationen ist auch gestattet, wenn sie aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, hoheitlicher Maßnahmen oder gerichtlicher/aufsichtsrechtlicher Anordnungen erforderlich ist, wobei die jeweils andere Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist darüber informiert werden muss. Ebenso ist die Offenlegung an Rechts-, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages oder einer daraus resultierenden Streitigkeit zulässig.

(4) Informationen, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt und die nicht ausdrücklich von der Vertraulichkeit entbunden wurden, unterliegen besonderer Geheimhaltung.

(5) Insbesondere vertraulich sind ohne Einschränkung: speziell angefertigte Zeichnungen, Skizzen, Erfindungen, Prototypen, Konzepte für nachhaltige Produkte, Kalkulationspläne, Verkaufspreise, Lieferantendaten, Marktanalysen, technisches Know-how sowie Schulungs- und Präsentationsunterlagen, die während Schulungen übergeben oder zur Verfügung gestellt werden. Auch technische Unterlagen und nicht öffentlich zugängliche Datenblätter unterliegen dieser Vertraulichkeit. Diese vertraulichen Informationen beinhalten insbesondere technische und betriebswirtschaftliche Informationen, Informationen über Gefahren und Risiken sowie etwaige Sonderkonditionen im Rahmen der Zusammenarbeit. Das geistige Eigentum an solchen Informationen verbleibt beim Verkäufer, und es ist verboten, diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu kopieren, zu vermarkten oder anderweitig zu nutzen. Etwaige geistige Schutz-/Eigentumsrechte gehen nur dann auf den Kunden über, wenn dies ausdrücklich Bestandteil der vertraglichen Leistung war und das Eigentum an den verkauften oder hergestellten Waren gemäß § 8 Abs. 1 dieser AGB nach vollständiger Zahlung des Kunden auf diesen übergeht.

(6) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der empfangenden Vertragspartei bereits bekannt waren, die sie aufgrund eigener Erkenntnisse erhalten hat, oder die von einem Dritten stammen, der nicht hinsichtlich des Gebrauchs dieser Informationen beschränkt war, oder die allgemein bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass die betroffene Vertragspartei dies verschuldet hat.

(7) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte, insbesondere Behörden, weitergegeben werden müssen, oder für den Abschluss eines Vertrages.

(8) Vertrauliche Informationen dürfen nur an Mitarbeiter, Kooperationspartner und Dienstleister weitergegeben werden, die mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt sind. Es muss sichergestellt werden, dass auch diese Personen die gleichen Schutzmaßnahmen für vertrauliche Informationen einhalten.

(9) Wenn Dritte in die Vertragsabwicklung einbezogen werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese ebenfalls schriftlich zur Wahrung der Vertraulichkeit sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach Vertragsbeendigung oder dem Ausscheiden aus den Diensten zu verpflichten.

(10) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhoben werden, unterliegen der besonderen Datenschutzregelung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

(11) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten unbefristet und auch nach Beendigung des Vertrages, unter Berücksichtigung der Besonderheiten für verschiedene Datentypen.

 

13 Rechtswahl und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Für diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) sowie die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Das internationale Einheitsrecht, insbesondere das UN-Kaufrecht, wird ausgeschlossen.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das Landgericht Coburg ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 dieser AGB oder gemäß einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten. Eine Ausnahme gilt für Geldforderungen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder einer anderen Vereinbarung unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen zu treten, um eine wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Ersatzregelung zu finden.

(5) Eine Übersetzung dieser AGB dient lediglich der Verständlichkeit. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer anderen Sprachfassung ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich.